Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen · Stand: Juni 2026
Heinrichs Putzhelden GmbH, Wolfener Str. 32–34, 12681 Berlin · Geschäftsführer: Sven Heinrich · Handelsregister: HRB 191435 B, Amtsgericht Charlottenburg · USt-IdNr.: DE313683318 (nachfolgend „AN“ – Auftragnehmer).
§ 1 Geltungsbereich und Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftraggeber (nachfolgend „AG“) und dem AN über die Erbringung von Gebäudereinigungs- und damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Sie sind in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages.
(2) Der AN tritt im Markt auch unter der Marke „Die Büroreiniger“ auf. Hierbei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Unternehmen, sondern um eine reine Marken- bzw. Geschäftsbezeichnung der Heinrichs Putzhelden GmbH zu Marketingzwecken. Diese AGB gelten daher in vollem Umfang auch für alle Angebote, Verträge und Leistungen, die unter der Marke „Die Büroreiniger“ abgegeben oder erbracht werden; Vertragspartner und Auftragnehmer ist in allen Fällen ausschließlich die Heinrichs Putzhelden GmbH.
(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(4) Der Schwerpunkt der Tätigkeit des AN liegt im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Mit Verbrauchern werden ausschließlich einmalige Aufträge (z. B. Glasreinigung oder einmalige Reinigungseinsätze), jedoch keine Dauer- bzw. Laufzeitverträge geschlossen. Für Verträge mit Verbrauchern gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen in § 17; soweit diese von den übrigen Regelungen abweichen, gehen sie vor.
(5) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AN hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der AN in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(6) Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Der AN gibt für die vom AG angeforderten Leistungen unter Einbeziehung dieser AGB ein Angebot ab. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den AG zustande.
(2) Ist eine Erklärung des AG als Angebot zu qualifizieren, so kann der AN dieses innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Im Übrigen sind Vereinbarungen zwischen AG und AN verbindlich, wenn der AG ein Angebot bzw. einen Auftrag des AN unterzeichnet bzw. in Textform bestätigt oder wenn der AG eine Auftragsbestätigung des AN erhalten hat.
(3) Alle Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(4) Angaben des AN zum Gegenstand der Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Es handelt sich nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern um Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Leistung. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen aufgrund rechtlicher Vorschriften oder technischer Verbesserungen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Leistungen des AN
(1) Die Leistungen werden wie im Angebot bzw. Auftrag vereinbart ausgeführt. Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Vorrangige Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben unberührt. Mit Ausnahme autorisierter Personen sind die Mitarbeiter des AN nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(2) Der AN ist verpflichtet, die nach dem Vertrag zu erbringenden Reinigungsarbeiten sach- und fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik sorgfältig auszuführen. Abweichungen von der Leistungsbeschreibung sind zulässig, sofern es notwendig ist und sich nach den gesetzlichen Vorschriften richtet – etwa durch Verwendung modernerer Pflegemittel oder technisch weiterentwickelter Maschinen und Geräte –, soweit der vertraglich vereinbarte Reinigungsstandard gewahrt bleibt.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Preise enthalten die zum Zeitpunkt der Abgabe geltende gesetzliche Umsatzsteuer und sämtliche anderen Preisbestandteile. Ändert sich der Umsatzsteuersatz zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung, ändern sich auch die Preise entsprechend. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
(2) Abrechnungszeitraum ist ein Kalendermonat oder – bei Einzelbeauftragung – der jeweilige Leistungszeitraum.
(3) Rechnungen werden in der Regel digital übersandt. Der AG hat die für die Rechnungsstellung maßgebliche E-Mail-Adresse dem AN bis zur Vertragsunterzeichnung mitzuteilen. Möchte der AG die Rechnung per Post erhalten, muss er dies dem AN bis zur Vertragsunterzeichnung mitteilen.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Zugang bargeldlos und gebührenfrei zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
(5) Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Schriftform.
(6) Änderungen der für die Rechnungsstellung maßgeblichen E-Mail- oder Postanschrift sind dem AN spätestens 15 Tage vor Rechnungsstellung in Textform mitzuteilen. Entsteht dem AN durch eine verspätete Mitteilung ein konkreter Mehraufwand für die erneute Rechnungsstellung, kann der AN diesen Mehraufwand pauschal mit 40,00 EUR berechnen. Dem AG bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem AN kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; in diesem Fall entfällt oder mindert sich die Pauschale entsprechend.
(7) Gerät der AG mit der Zahlung in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Zusätzlich hat der AN Anspruch auf eine Verzugspauschale von 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt; eine etwaige Verzugspauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet.
(8) Für die zweite und jede weitere Mahnung kann der AN Mahnkosten in Höhe von 4,00 EUR berechnen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Kosten der ersten Mahnung nach Verzugseintritt werden nicht berechnet.
(9) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des AG oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Recht des AG, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis (insbesondere wegen Mängeln) geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Verträge, die eine einmalige Leistung beinhalten, enden mit Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten.
(2) Ist der Vertrag auf die regelmäßige Erbringung von Werk- und/oder Dienstleistungen gerichtet (Dauerschuldverhältnis), beginnt er nach Vereinbarung und wird zunächst für eine Probezeit von 3 Monaten abgeschlossen. Während der Probezeit können beide Seiten jederzeit mit einer Frist von einer Woche kündigen.
(3) Nach Ablauf der Probezeit läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB). Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung.
(5) Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners vor, sofern die begründete Besorgnis besteht, dass dieser seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht wird erfüllen können.
§ 6 Preisanpassung
(1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Dauerschuldverhältnisse. Eine Preisanpassung erfolgt frühestens vier Monate nach Vertragsschluss.
(2) Werden nach Vertragsschluss Lohnerhöhungen für die Reinigungskräfte tariflich vereinbart oder durch sonstige tarifliche Vereinbarungen oder behördliche bzw. gesetzliche Anordnungen (insbesondere Änderungen des Branchen-Mindestlohns) wirksam, die sich auf die Lohnkosten des AN unmittelbar auswirken, so führen diese zu einer entsprechenden, anteiligen Erhöhung der Vergütung. Dasselbe gilt für durch Gesetz festgelegte Änderungen der sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Belastungen.
(3) Maßgeblich ist der jeweils gültige Lohntarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten des Gebäudereiniger-Handwerks zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU). Der allgemeinverbindliche Mindestlohn für Innen- und Unterhaltsreinigung (Lohngruppe 1) beträgt seit dem 1. Januar 2026 15,00 EUR je Stunde. Soweit der gesetzliche Mindestlohn den Tariflohn übersteigt, ist dieser maßgeblich; die prozentuale Änderung der Vergütung richtet sich dann nach der Differenz zwischen dem zuvor angewendeten Tariflohn und dem geltenden Mindestlohn.
(4) Bei Änderungen der Preise von Zulieferern wird vom AN geprüft, inwiefern eine Weitergabe an den AG unumgänglich ist. Diese wird dem AG frühestmöglich zur Information gebracht. Der AN weist den AG in Textform rechtzeitig auf Preisänderungen und deren Beginn hin. Die Preisänderung wird mit Beginn des auf die Mitteilung folgenden Monats, frühestens jedoch mit Eintritt der Tarif- bzw. Kostenänderung, wirksam.
(5) Übersteigt eine Preiserhöhung nach diesem Paragraphen 5 % der bisherigen Vergütung, steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht zu. Er kann das Dauerschuldverhältnis innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung kündigen. Hierauf wird der AN in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
(6) Dem AG steht die Wahl zwischen einer entsprechenden Änderung der Leistungsentgelte oder des Leistungsumfangs zu. Dies bedarf der gesonderten Vereinbarung in Schriftform.
§ 7 Ausführung der Reinigung / Mitwirkungspflichten des AG
(1) Die Reinigungsarbeiten werden zeitlich und nach Art und Umfang gem. Angebot durchgeführt. Termine für die Leistungserbringung sind angemessen zu verlängern, wenn der AN aus vom AG zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Auftragsrealisierung gehindert wird. Die vereinbarten Termine sind grundsätzlich bindend. Erkennt der AN, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies dem AG unverzüglich mitzuteilen. In Fällen unverschuldeter Fristüberschreitung des AN gewährt der AG dem AN einen angemessenen Aufschub.
(2) Sieht der vereinbarte Leistungsumfang auch die Reinigung von Ablageflächen oder Möbeln vor, ist der AN in Ermangelung entgegenstehender Vereinbarungen nur verpflichtet, geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 m bei waagerechten und schrägen Flächen bzw. bis zu einer Höhe von 2,00 m bei senkrechten Flächen zu reinigen.
(3) Zutrittsberechtigungen, Schlüssel und Unterlagen aller Art (z. B. Pflegehinweise für Oberflächen), die der AN für die Vertragsdurchführung benötigt, sind vom AG rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit Unterlagen, die für die Vertragsdurchführung zwingend erforderlich sind, vom AG nicht beschafft oder zur Verfügung gestellt werden, wird der AN dem AG die Beschaffung gegen Entgelt anbieten. Lehnt der AG dies ab, haftet der AN nicht für Schäden, die aus einer mangelhaften Auftragsdurchführung entstehen, soweit diese bei Vorliegen der Unterlagen vermeidbar gewesen wären.
(4) Der AG verpflichtet sich, die zu reinigenden Flächen frei zu räumen sowie den ungehinderten Zugang sicherzustellen. Er ist verpflichtet, spätestens 7 Tage vor dem Leistungszeitpunkt mitzuteilen, wenn er an dem jeweiligen Tag die Leistung nicht entgegennehmen kann.
(5) Der AN darf Reinigungsarbeiten ganz oder teilweise an Nachunternehmer vergeben. Für einen Nachunternehmer haftet der AN in gleicher Weise wie für eigene Arbeitskräfte.
(6) Das für die Reinigungsarbeiten erforderliche Wasser und den notwendigen elektrischen Strom stellt der AG auf seine Kosten zur Verfügung. Der AN verpflichtet sich zu sparsamem Umgang. Alle für die Durchführung benötigten Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN; er verpflichtet sich, geeignete und einwandfreie Materialien zu verwenden. Verlangt der AG spezielle Produkte (z. B. für Parkettfußboden), hat er diese zur Verfügung zu stellen; die Lieferung kann vom AN gegen Entgelt beauftragt werden.
(7) Dem AN werden abschließbare Abstellräume oder Schränke für die Verwahrung der Personalbekleidung, der Maschinen, Geräte und Materialien kostenlos zur Verfügung gestellt. Für den im Zuge der Reinigungsarbeiten anfallenden Müll und Abfall stellt der AG geeignete, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Abfallbehältnisse kostenfrei zur Verfügung.
(8) Der AN stellt zuverlässiges Personal und überwacht dieses durch seine Objektleiter. Der AN bestätigt, dass mit den eingesetzten Arbeitskräften ein ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag geschlossen ist und die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zu Mindestlohn, Sozialversicherung und Arbeitsschutz, eingehalten werden.
(9) Der AG trägt im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dafür Sorge, dass betriebsfremde Personen, hier die Mitarbeiter des AN, nicht gefährdet werden. Er muss auf besondere Gefährdungen hinweisen und über die in seinem Betrieb einzuhaltenden Vorschriften informieren, u. a. über Alarm- und Rettungspläne, Verkehrs- und Fluchtwege, Erste-Hilfe-Einrichtungen, besondere Gefährdungen (z. B. Starkstrom, brennbare Stoffe), Brandschutz sowie die Sicherheit elektrischer Leitungen. Werden diese Punkte trotz Aufforderung nicht erfüllt, können die vereinbarten Arbeiten nicht ausgeführt werden; der AG befindet sich in diesem Fall im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB.
§ 8 Abnahme, Mängel und Gewährleistung
(1) Bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen gelten die Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der AG nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – in Schriftform Einwendungen erhebt. Festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel sind nach deren Entdeckung unverzüglich nach Zeit, Ort und Umfang des Mangels genau zu beschreiben. Anderenfalls entfallen die diesbezüglichen Mängelansprüche.
(2) Bei einmaligen Reinigungsleistungen (z. B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme nach Meldung der Fertigstellung durch den AN. Kommt der AG der Aufforderung zur Abnahme mit angemessener Fristsetzung nicht nach, gelten die Reinigungsleistungen nach Fristablauf als abgenommen, sofern der AN den AG bei Fristsetzung in Textform auf diese Wirkung hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) Wunschgemäß ist die Abnahme auf dem Leistungsnachweis schriftlich zu bestätigen.
(4) Werden vom AG berechtigte Mängel der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistung gerügt, ist der AN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels) verpflichtet. Der AG ist berechtigt, in seiner Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen, die jedoch zwei Werktage nicht unterschreiten darf.
(5) Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist beseitigt, kann der AG nach den gesetzlichen Vorschriften die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
(6) Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der AG wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den AN weitergegeben hat, ist dieser nicht verantwortlich. Gleiches gilt, wenn den AG ein Verschulden hinsichtlich der Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
§ 9 Flächenermittlung / Aufmaß
(1) Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für die Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsarbeiten unter Berücksichtigung der Grundsätze der VOB und VOL des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln.
(2) Falls der AG der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
(3) Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von AG und AN gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt bei festen Einbauten
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis und der in diesem Zusammenhang etwa entstandenen Kosten und Zinsen bleiben die vom AN gelieferten Waren und Reinigungsmittel Eigentum des AN.
(2) Bei Verzug des AG ist der AN nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, sein Vorbehaltseigentum zurückzufordern. Dies ist dem AN bzw. den von ihm Bevollmächtigten auf Verlangen herauszugeben. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag; dieser wäre gesondert ausdrücklich in Textform zu erklären.
§ 11 Haftung
(1) Der AN haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere dem Produkthaftungsgesetz) umfasst sind, ferner bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Übernahme einer Garantie.
(2) Für leicht fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf – haftet der AN der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Der AN unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen: Personenschäden 2.000.000,00 EUR, Sachschäden 1.000.000,00 EUR, Umweltschäden 1.000.000,00 EUR. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen lassen die gesetzlichen Ansprüche des AG unberührt; sie begründen keine Begrenzung der Haftung auf die Deckungssummen, soweit gesetzlich eine weitergehende Haftung besteht.
(4) Der AG ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Schäden sind dem AN unverzüglich in Textform zu melden, damit dieser den Schaden prüfen und ggf. seiner Versicherung melden kann.
§ 12 Datenschutz
(1) Der AN verarbeitet personenbezogene Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (VO (EU) 2016/679 – DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die im Vertrag, Angebot oder Auftrag angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO verarbeitet.
(2) Die ausführliche Datenschutzerklärung des AN mit allen Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO ist als gesondertes Dokument verfügbar und in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf der Website des AN unter www.heinrichs-putzhelden.de abrufbar.
(3) Die für den AN zuständige Aufsichtsbehörde ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Alt-Moabit 59–61, 10555 Berlin. Aktuelle Informationen zum Datenschutz sind unter www.bfdi.bund.de und www.datenschutz-berlin.de erhältlich.
(4) Der AN verpflichtet seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Setzt der AN externe Dienstleister (Auftragsverarbeiter) ein, geschieht dies auf Grundlage eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 13 Verschwiegenheit und Vertraulichkeit
(1) Der AN verpflichtet sämtliche zum Einsatz kommenden Reinigungskräfte und Aufsichtspersonen zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Wahrnehmungen, die sie in den Räumen des AG machen. Er hat ihnen ferner zu untersagen, Einblick in Schriftstücke oder Aufzeichnungen der Betriebsangehörigen des AG zu nehmen sowie hiervon Abschriften, Ablichtungen o. Ä. zu fertigen.
(2) Das Personal ist verpflichtet, über alle ihm im Zusammenhang mit der Tätigkeit bekannt werdenden Vorgänge Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
(3) Soweit der AN zur Erbringung seiner Leistungen IT-, Cloud- oder KI-gestützte Dienste einsetzt, verarbeitet er vertrauliche und personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang und ausschließlich auf Grundlage geeigneter Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28 DSGVO) sowie unter Wahrung der vertraglichen Verschwiegenheit. Eine darüber hinausgehende Offenlegung vertraulicher Daten findet nicht statt.
§ 14 Abwerbeverbot
(1) Diese Regelung gilt gegenüber Unternehmern. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, während der Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dessen Beendigung die beim jeweils anderen Vertragspartner beschäftigten Arbeits- und Reinigungskräfte, die mit der Durchführung des Vertrages befasst waren, nicht gezielt abzuwerben und nicht ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des anderen Vertragspartners in Schriftform einzustellen oder zu beschäftigen.
(2) Nicht erfasst sind Einstellungen, die auf eine vom Arbeitnehmer ausgehende Eigeninitiative oder auf eine allgemeine, nicht gezielt an die Belegschaft des Vertragspartners gerichtete Stellenausschreibung zurückgehen. Damit ist die Regelung auf die gezielte Abwerbung beschränkt und lässt den zulässigen Wettbewerb um Arbeitskräfte unberührt.
(3) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe der verletzte Vertragspartner nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmt und die im Streitfall durch das zuständige Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden kann (sog. Hamburger Brauch). Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 15 Werbung und Referenznennung
Dem AN ist gestattet, für die von ihm angebotenen Dienstleistungen in angemessener Form zu werben und den AG gegenüber Dritten als Referenz zu benennen. Möchte der AG dies nicht, kann er dem in Textform widersprechen. Die Verwendung von Namen, Logo oder Abbildungen des AG zu Werbezwecken bedarf der vorherigen Zustimmung des AG in Textform.
§ 16 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Zahlungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz des AN in Berlin.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ist der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Geschäftssitz des AN zuständige Gericht in Berlin; der AN ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des AG zu klagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände (siehe § 17).
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen (z. B. Nebenabreden, Vertragsänderungen), die der AG gegenüber dem AN oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht; vorrangige Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben unberührt.
§ 17 Besondere Bestimmungen für Verbraucher
Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Soweit sie von den vorstehenden Regelungen abweichen, gehen sie diesen vor; im Übrigen bleiben die vorstehenden Bestimmungen anwendbar.
(1) Form: Abweichend von den vorstehenden Schriftformerfordernissen genügt für Erklärungen und Anzeigen des Verbrauchers – einschließlich der Kündigung sowie von Mängelanzeigen – die Textform (z. B. E-Mail). Ein strengeres Formerfordernis als die Textform gilt für den Verbraucher nicht (§ 309 Nr. 13 BGB).
(2) Verzug: Gerät der Verbraucher mit der Zahlung in Verzug, betragen die Verzugszinsen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Verzugspauschale nach § 4 Abs. 7 (40,00 EUR) gilt gegenüber Verbrauchern nicht.
(3) Mängelansprüche: Für die Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers gelten die gesetzlichen Fristen; die Verkürzung nach § 8 Abs. 7 findet keine Anwendung. Abnahme- und Genehmigungsfiktionen gelten nur im gesetzlich zulässigen Rahmen und nur, wenn der AN den Verbraucher bei Fristbeginn in Textform auf die Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen hat.
(4) Das Abwerbeverbot nebst Vertragsstrafe (§ 14) findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.
(5) Gerichtsstand und Rechtswahl: Die Gerichtsstandsvereinbarung nach § 16 Abs. 3 gilt nicht für Verbraucher; es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Die Wahl deutschen Rechts entzieht dem Verbraucher nicht den Schutz, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts gewährt wird.
(6) Verbraucherstreitbeilegung: Der AN ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß § 36 VSBG teilzunehmen. Ein Hinweis auf die zum 20. Juli 2025 eingestellte EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) entfällt.
(7) Widerrufsrecht für Verbraucher (Fernabsatz / außerhalb von Geschäftsräumen)
Schließt ein Verbraucher den Vertrag im Wege des Fernabsatzes (z. B. telefonisch oder per E-Mail) oder außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. beim Verbraucher zu Hause) ab, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der folgenden Widerrufsbelehrung zu. Bei Verträgen, die in den Geschäftsräumen des AN geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Heinrichs Putzhelden GmbH, Wolfener Str. 32–34, 12681 Berlin, E-Mail: hallo@heinrichs-putzhelden.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen entspricht.
Vorzeitiges Erlöschen: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verlieren.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück.) — An: Heinrichs Putzhelden GmbH, Wolfener Str. 32–34, 12681 Berlin, E-Mail: hallo@heinrichs-putzhelden.de — Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung folgender Dienstleistung: ____________ — Bestellt am (*)/erhalten am (*): ____________ — Name des/der Verbraucher(s): ____________ — Anschrift: ____________ — Datum / Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________ — (*) Unzutreffendes streichen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform; gegenüber Verbrauchern genügt die Textform (§ 17 Abs. 1). Vorrangige Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben unberührt.
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